Stand: Nr. 09/2020
I. Allgemeines
1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der Bort & Herkert GmbH und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird widersprochen; sie werden nicht angewendet. Die Bort & Herkert GmbH ist berechtigt, ihre Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige gesamte Geschäftsbeziehung mit dem Käufer nach entsprechender Mitteilung zu ändern.
2. Besteht zwischen dem Käufer und der Bort & Herkert GmbH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Bedingungen sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag.
II. Vertragsschluss
1. Angebote der Bort & Herkert GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden. Stellt die Bort & Herkert GmbH dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden Kaufgegenstand zur Verfügung, bleiben diese Eigentum der Bort & Herkert GmbH.
2. Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Sofern keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung.
3. Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung der Bort & Herkert GmbH maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Eine Mitteilung gilt jedenfalls dann nicht mehr als unverzüglich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen zugegangen ist.
III. Liefertermin, Lieferumfang und Lieferverzug
1. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn die Bort & Herkert GmbH eine schriftliche Zusage nicht ausdrücklich als verbindlich abgegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer sowie nicht rechtzeitiger Erbringung seiner Vorleistungen verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. Die Bort & Herkert GmbH ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit diese nicht das zumutbare Mindestmaß unterschreiten.
3. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Einwendungen sind der Bort & Herkert GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die quittierte Liefermenge als anerkannt.
4. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, ausbleibende Zulieferungen oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt umfasst auch Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen bei der Bort & Herkert GmbH oder ihren Vorlieferanten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen in den Grenzen von Abschnitt VII ausgeschlossen.
5. Entsteht dem Käufer durch eine von der Bort & Herkert GmbH verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann er diesen unter Ausschluss weitergehender Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens jedoch mit 5 % des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung, ersetzt verlangen. Nach erfolgloser angemessener Nachfrist und ausdrücklicher Ablehnungsandrohung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche richten sich nach Abschnitt VII.
IV. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise schließen Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein. Für fabrikneue Maschinen sind die am Liefertag gültigen Preise maßgebend. Verpackungen werden zu Selbstkosten berechnet; ihre Rücknahme ist ausgeschlossen.
2. Mangels besonderer Vereinbarung sind Rechnungen sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, ist die Bort & Herkert GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Bort & Herkert GmbH anerkannt sind.
V. Gefahrübergang und Abnahme
1. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung beziehungsweise Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder die Bort & Herkert GmbH weitere Leistungen wie Versandkosten, Anlieferung, Aufstellung oder Inbetriebnahme übernommen hat. Soweit der Liefergegenstand abzunehmen ist, ist die Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden und darf wegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigert werden.
2. Verzögert sich Versand oder Abnahme aus Gründen, welche die Bort & Herkert GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der Meldung der Versand- beziehungsweise Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.
VI. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Bei Neuprodukten beträgt die Gewährleistungsfrist ab Gefahrübergang bei privater Nutzung im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs 24 Monate, bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung 12 Monate. Bei gebrauchten Produkten beträgt sie bei privater Nutzung 12 Monate; bei gewerblicher oder beruflicher Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Gebrauchte Maschinen werden mit dem vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in dem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Dies gilt nicht, soweit bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen wurden.
2. Vorstehende Regelungen gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Ansprüche wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden nach Maßgabe von Abschnitt VII im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. Nachbesserung oder Nachlieferung löst keinen Neubeginn der Gewährleistungsfrist aus.
3. Eigenschaften gelten nur als zugesichert, wenn sie ausdrücklich im Vertrag als solche bezeichnet sind. Mündliche Angaben, Proben, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und andere Angaben zur Beschaffenheit dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften. Vertraglich spezifizierte Materialien gewährleisten die Übereinstimmung mit der Spezifikation, nicht jedoch ihre Eignung für den Vertragszweck; auf eine offensichtliche Ungeeignetheit wird hingewiesen.
4. Schäden durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Aufstellung oder Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung sind von der Gewährleistung ausgenommen. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile. Beim Verkauf einer Maschine wird eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde gelegt.
5. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt auf eigene Kosten zu untersuchen und Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für erkennbare Abweichungen gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Erhalt. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die §§ 377, 378 HGB bleiben bei Handelsgeschäften unter Kaufleuten unberührt.
6. Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung der Restmenge, sofern die Annahme eines Teils nicht nachweislich unzumutbar ist.
7. Bei Feststellung eines Mangels darf der Käufer den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben. Der Bort & Herkert GmbH ist Gelegenheit und Zeit zur Prüfung und Nacherfüllung einzuräumen. Nur zur Abwehr akuter Gefahren für die Betriebssicherheit oder unverhältnismäßig großer Schäden darf der Mangel nach unverzüglicher Benachrichtigung selbst oder durch Dritte beseitigt werden. Nicht genehmigte Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten lassen Gewährleistungsansprüche entfallen.
8. Transportschäden sind unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer hat die erforderlichen Formalitäten mit dem Frachtführer zu regeln und alle Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten zu treffen. Handelsüblicher Bruch, Schwund oder Ähnliches in zumutbarem Rahmen kann nicht beanstandet werden.
9. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl der Bort & Herkert GmbH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.
10. Im Falle der Mängelbeseitigung trägt die Bort & Herkert GmbH die erforderlichen Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
11. Verstreicht eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung erfolglos, ist die Nacherfüllung unmöglich oder fehlgeschlagen oder wird sie aus sonstigen Gründen verweigert, kann ein Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss weiterer den Liefergegenstand betreffender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung
1. Kann der Liefergegenstand infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung oder der Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten nicht vertragsgemäß verwendet werden, gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII Absatz 2 entsprechend; weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Bort & Herkert GmbH – unabhängig vom Rechtsgrund – nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegenen Mängeln oder garantierter Mängelfreiheit sowie im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht die Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; im letzteren Fall ist sie auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Eigentumsvorbehalt und Sicherheiten
1. Die Bort & Herkert GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sowie bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist sie nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Pfändungen oder andere Eingriffe Dritter sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Die Bort & Herkert GmbH darf den Liefergegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden versichern, sofern der Käufer keine entsprechende Versicherung nachweist.
3. Der Käufer darf den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Forderungen aus der Weiterveräußerung werden bereits jetzt an die Bort & Herkert GmbH abgetreten. Der Käufer bleibt zur Einziehung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat er die Forderungen und Schuldner bekanntzugeben, Angaben und Unterlagen herauszugeben und die Abtretung mitzuteilen. Bei gemeinsamer Weiterveräußerung mit fremden Waren gilt die Forderung in Höhe des vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen erfolgt für die Bort & Herkert GmbH. Bei Verarbeitung, Verbindung oder untrennbarer Vermischung mit fremden Gegenständen entsteht Miteigentum im Verhältnis der jeweiligen Werte. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für die Bort & Herkert GmbH.
5. Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Erfüllung darf die Bort & Herkert GmbH angemessene Sicherheiten verlangen. Sie gibt Sicherheiten frei, soweit deren Wert die offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung
1. Lieferverpflichtung und Lieferfrist stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
2. Wird die gesamte Leistung vor Gefahrübergang aus einem von der Bort & Herkert GmbH zu vertretenden Umstand unmöglich, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei teilweiser Unmöglichkeit gilt dies für den betroffenen Teil; vom Gesamtvertrag kann nur bei berechtigtem Interesse an der Ablehnung der Teillieferung zurückgetreten werden. Weitergehende Ansprüche richten sich nach den Abschnitten VI und VII.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Käufers ein, bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.
4. Nach Rücktritt vom Vertrag beziehungsweise nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung darf die Bort & Herkert GmbH zurückgenommene Ware frei verwerten.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Geschäftssitz der Bort & Herkert GmbH Erfüllungsort für Zahlung und Warenlieferung.
2. Ist der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Geschäftssitz der Bort & Herkert GmbH Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und des UN-Kaufrechts.
XI. Rechtswirksamkeit und Datenschutz
1. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzen sie nicht.
2. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Bort & Herkert GmbH. Dies gilt auch für eine Abweichung von der vereinbarten Schriftform.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen sowie Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
